Präambel

Wir stellen heute folgendes fest:

Wir sind für den Erhalt der natürlichen, lebenswerten Welt für künftige Generationen verantwortlich. Die unausweichliche Forderung an die Politik und Wirtschaft, dieses Thema auf ihre Agenda zu schreiben, wurde von Klimaexperten auf der ganzen Welt bekräftigt, die auf die akute Bedrohung unsere Biosphäre durch die überhöhte Nutzung fossiler Energien durch den Menschen und auf die Folgen seiner anwachsenden Mobilitätsansprüche auf den Straßen wie in den Lufträumen aufmerksam machen.

Die Technik ist heute mehr denn je gefordert, Entwicklung und Einsatz umweltgerechter Systeme voranzutreiben, um das Leben auf der Erde durch effiziente Nutzung der begrenzten Ressourcen auch für die kommenden Generationen zu sichern. Dies betrifft das eigene persönliche Handeln, aber auch das gesellschaftliche Handeln in bestehenden Institutionen. Für das eigene persönliche Handeln glauben wir, dass umweltverträgliche Handlungsmodelle aktuell nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Das gleiche gilt für Teile der gesellschaftlichen Institutionen wie Staat, Kommunen und Unternehmen, so dass in deren Handeln der Maßstab der Umweltverträglichkeit in der Regel noch nicht angemessen berücksichtigt wird. Wir sind der Überzeugung, dass sich dies ändern muß.

Auch wenn es viel Überzeugungskraft und eines langen Atems bedarf, wollen wir unserer Mitverantwortung nachkommen. Dies wollen wir insbesondere dadurch erreichen, indem wir in konkreten Aktionen - auch in kleinsten Teilbereichen - umweltverträgliche Handlungsalternativen erarbeiten und zur Verfügung stellen. Um diesen Aktionen Rückhalt und Nachhaltigkeit zu verleihen, wollen wir ihnen einen institutionellen Rahmen geben.

Aus diesem Grund sind die Mitglieder von regen e.V. und die Mitglieder von Energiewende e.V. übereingekommen, zur Durchsetzung der genannten Ziele, in dem gemeinsamen Verein für Klimaschutz zu arbeiten. Durch diese Zusammenarbeit werden die fachliche Kompetenz und das Engagement der Akteure und Akteurinnen beider Vereine gebündelt. Dieser Verein soll uns ein Dach geben, unter dem wir für die Entwicklung und den Einsatz zukunftsfähiger und umweltgerechter Systeme im Bereich der Energiegewinnung und -versorgung, des umweltverträglichen Verkehrs und der Stadtentwicklung unsere für geeignet erachteten Maßnahmen durchführen wollen.

Die Mitgliederversammlungen von regen e.V. und Energiewende e.V.
Wuppertal, den 8. November 2000


Satzung

1. Abschnitt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit

2. Abschnitt

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe

3. Abschnitt

§ 9 Aufsichtsrat
§ 10 Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 11 Beschlußfassung des Aufsichtsrates

4. Abschnitt

§ 12 Vorstand
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes.
§ 14 Beschlußfassung des Vorstandes

5. Abschnitt

§ 15 Mitgliederversammlung

6. Abschnitt

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 a  Verweigerungsverfahren

§ 17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 18 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

7. Abschnitt

§ 19 Satzungsänderungen

§ 20 Auflösung des Vereins
§21 Gründerklausel

 

1. Abschnitt ⇑

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Verein für Klimaschutz regen e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Wuppertal. Der Vorstand kann einen anderen Sitz der Geschäftsstelle bestimmen.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes. Ein Schwerpunkt soll die Verwirklichung rationeller, umwelt- und sozialverträglicher Energiedienstleistungen in und um Wuppertal sein. Ein weiterer Schwerpunkt soll bei der Verfolgung von Massnahmen zur Herstellung ökologieverträglicher Mobilitätschancen liegen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    - Förderung der Erforschung, Planung und Einführung sowie der Verwendung von Nutzungstechnologien
       regenerativer Energiequellen;
    - Untersuchung und Realisierung von Potentialen der Energieeinsparung, insbesondere der Abwärmenutzung,
       der Substitution von Strom in nicht stromspezifischen Anwendungsbereichen durch geringerwertige
       Energieträger und der Substitution von fossilen und nuklearen durch regenerative Energieträger;
    - Organisation und Verwaltung und Instandhaltung von Betreibergesellschaften regenerativer
       Energieumwandlungsanlagen;
    - Verbreitung von Kenntnissen über die Risiken der traditionellen Energiewirtschaft mit nuklearen und
       konventionellen feuerungstechnischen Anlagen;
    - Nutzung der kommunalen Handlungsmöglichkeiten und Stärkung der kommunalen Autonomie auf dem
      Gebiet der Energieeinsparung und -versorgung;
    - Untersuchungen zu Reduktionsmöglichkeiten des Verbrauchs fossiler Primärenergien, insbesondere
       auf dem Gebiet der Mobilitätsoptimierung; Effektivierung geeigneter Maßnahmen;
    - Einrichtung konkreter Mobilitätsalternativen zum herkömmlichen umweltbelastenden Verkehr,
       insbesondere dem umweltbelastenden Privatauto in Stadtgebieten;
    - Einbindung solcher Maßnahmen in das Angebot des ÖPNV,
    - Kontaktaufnahme mit kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie einschlägigen
      Verkehrsbetrieben zur Absprache und Effektivierung von Konzepten;
    - Ausstellungen, Vorträge, und Diskussionen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen soll dann möglichst an eine dann noch näher zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen, die ebenfalls die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere im Verkehrsbereich, bezweckt. Der Beschluß über eine solche künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

2. Abschnitt ⇑

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann auf ihren Antrag jede volljährige natürliche und juristische Person sein.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Benachrichtigung über den Vorstandsbeschluß und Zahlung des ersten Jahresbeitrags.
  3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Aufsichtsrat.
  4. Bei Ablehnung sind der Mitgliederversammlung die Gründe mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich
  6. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwillige Austrittserklärung
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluß aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres austreten. Stichtag der Frist ist der Zugang des Schreibens beim Vereinsvorstand.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste ist durch Beschluß des Vorstandes möglich, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages trotz zweimaliger Mahnung nach Fälligkeit in Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die Beitragsschuld beglichen wurde.Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    1. Der Ausschluß aus dem Verein durch Beschluß des Vorstandes ist zulässig, wenn ein Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
      1. Vor dem Beschluß ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen muß in der Vorstandssitzung jedem Vorstandsmitglied schriftlich vorliegen und ist zu verlesen. Der Ausschlußbeschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
      2. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die an den Vorstand zu richtende Beschwerde zu, über die der Aufsichtsrat entscheidet, wenn der Vorstand ihr nicht abhilft.
      3. Gegen die Entscheidung des Aufsichtsrates ist die an den Aufsichtsrat zu richtende weitere Beschwerde zulässig, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet, wenn der Aufsichtsrat ihr nicht abhilft.
      4. Beschwerde und weitere Beschwerde haben aufschiebende Wirkung. Sie müssen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des jeweiligen Beschlusses schriftlich eingelegt werden, müssen die nachfolgenden Entscheidungen binnen zwei Monaten nach Zugang getroffen und abgesetzt werden. Andernfalls gilt der Ausschließungsbeschluß als nichtig.
      5. Macht das Mitglied von diesen Rechten keinen Gebrauch oder versäumt es die Fristen, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß, wenn nicht die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. über die Wiedereinsetzung entscheidet der Vorstand, dessen Entscheidung der Aufsichtsrat auf Antrag des Mitgliedes abhelfen kann.

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

  1. Persönlichkeiten, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann der Aufsichtsrat die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Ehrenmitglieder können an jeder Versammlung von Vereinsorganen teilnehmen und sollen auf ihr Verlangen gehört werden. Sie sind stimmberechtigt in Organen in die sie gewählt oder kooptiert werden.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von ordentlichen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.
  2. Der Vorstand kann Ratenzahlungen einräumen. Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlaß von 3% des Jahresbeitrages jährlich auf die Dauer der Ermächtigung.
    1. Für einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Personenkreis kann der Mitgliederbeitrag ermäßigt werden. Für Körperschaften kann von der Mitgliederversammlung ein erhöhter Beitragssatz festgesetzt werden.
  3. GesellschafterInnen einer Betreibergesellschaft, die vom Wuppertaler Energiewende e.V. verwaltetet wurden, sind von der Beitragspflicht entbunden.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Aufsichtsrat
  2. der Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

 

3. Abschnitt ⇑

§ 9 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat hat mindesten zwei, höchstens fünf Mitglieder. Aufsichtsratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
    1. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung längstens auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Jedes Aufsichtsratsmitglied wird einzeln gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Aufsichtsrat im Amt. Wiederwahl ist möglich.
      1. Vor Ende der regulären Amtszeit können Aufsichtsratsmitglieder durch konstruktives Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwe-sende sind. Die Anwesenheit wird zu Beginn der Abstimmung festgestellt.
      2. Die Mitgliederversammlung muss über das konstruktives Misstrauensvotum vorrangig beraten und beschliessen. Anderenfalls gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung übertragen sind, durch schriftlichen Beschluß, insbesondere über folgendes:
    1. Er schlägt die Vorstandsmitglieder vor.
    2. Er kann Satzungsänderungen im Einzelfall untersagen.
    3. Er muß im Innenverhältnis Vereinsausgaben, die über eine von ihm festgesetzte Höhe hinausgehen, genehmigen. Die Festlegung muß den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins Rechnung tragen.
    4. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere
      1. zum Erwerb, zur Verpfändung und zur Veräußerung von Grundstücken.
      2. zur Aufnahme von Krediten sowie zur Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.
      3. zur Annahme von Zuwendungen und spenden, die mit einer Auflage für den Verein verbunden sind.
    5. Der Aufsichtsrat kann Entlastung und Genehmigung gem. §17a Abs. III ersetzen.
    6. Der Aufsichtsrat kann der Auflösung des Vereins widersprechen, wenn nicht in einer Urabstimmung die Mitglieder gem. §20 Abs. II für die Auflösung stimmen.
  3. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden den Aufsichtsratsmitgliedern auf ihren Antrag im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereines nach den amtlichen Grundsätzen des Landes Nordrhein-Westfalen erstattet.

 

§ 10 Sitzungen des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  2. Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates lädt der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, nach Bedarf, wenigstens einmal jährlich, mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Aufsichtsratsvorsitzende unterschreibt und die dem Vorstand übersandt wird. Der Vorstand führt ein Aufsichtsratsbuch, das jedem Mitglied zur Einsicht offenliegt. Der Aufsichtsrat kann das Ergebnis seiner Verhandlungen den Mitgliedern auch direkt zugänglich machen.

 

§ 11 Beschlußfassung des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse regelmäßig in Aufsichtsratssitzungen. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind keine abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die persönliche Interessen einzelner Mitglieder berühren, sind diese nicht stimmberechtigt. Der Vorstand soll beratend gehört werden.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Stimme im Verhinderungsfalle schriftlich auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied übertragen. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmen führen.
  3. Beschlüsse des Aufsichtsrates können auch durch schriftliche Abstimmungen herbeigeführt werden, wenn der Gegenstand der Beschlußfassung eine Sitzung nicht erforderlich macht und kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht.

 

4. Abschnitt ⇑

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
    1. Der Vorstand wird auf Vorschlag des Aufsichtsrates von der Mitgliederversammlung längstens auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.
      1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Aufsichtsrat kann der Wahl widersprechen. In diesem Fall bestimmt er selbst den Nachfolger des Ausgeschiedenen.
      2. Vor Ende der regulären Amtszeit können Vorstandsmitglieder durch konstruktives Mißtrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. die Anwesenheit wird zu Beginn der Abstimmung festgestellt. Der Aufsichtsrat kann die Entscheidung aussetzen, wenn nicht ein wichtiger Grund für den sofortigen Widerruf vorliegt. Das Widerspruchsrecht des Aufsichtsrates ist befristet auf die reguläre Amtszeit des betroffenen Vorstandsmitgliedes.
      3. Die Mitgliederversammlung muß über das konstruktive Mißtrauensvotum vorrangig beraten und beschließen. Andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes.

    1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugeteilt sind.
    2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
  1. Er hat vor allem folgende aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; im Falle von §12 Abs. II Ziff. 2b und c kann die Versammlung die Tagesordnung des Vorstandes abändern;
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
    5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern, soweit nach dieser Satzung nicht ein anderes Gremium zuständig ist; Führen der Mitgliederliste;
    6. Satzungsänderungen im Falle von § 19 Abs. III;
    7. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,. Zum Zweck der Abwicklung dieser Geschäfte und sämtlicher Vereinsaufgaben kann der Vorstand insbesondere Arbeitsverträge abschließen und kündigen, soweit nicht der Aufsichtsrat widerspricht. Der Vorstand kann verlangen, daß der Aufsichtsrat auf sein Widerspruchsrecht schriftlich verzichtet, wenn dieser es nicht wahrnehmen will.

§ 14 Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse regelmäßig in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen werden. Die Tagesordnung soll mitgeteilt werden.
  2. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Eilfällen oder bei Gefahr im Verzug, auch schriftlich oder fernmündlich verhandeln, wenn der Beschlußgegenstand dieses verfahren erlaubt und kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Beschluß ist dann schriftlich abzufassen und vom Vorstand zu genehmigen. Die Einhaltung der Wochenfrist bedarf es in diesen Fällen nicht.
  3. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung soll Einstimmigkeit angestrebt werden. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind keine abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die persönliche Interesse einzelner Vorstände berühren, sind diese nicht stimmberechtigt. Die Stimmrechte im Vorstand dürfen nicht übertragen werden.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter sowie diejenige von Vorstands- und Aufsichtsratsamt sind einer Person ist unzulässig.

 

5. Abschnitt ⇑

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann brieflich oder durch die Mitgliederpublikation ergehen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die übrigen Einberufungsvorschriften entsprechend, die für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich bevollmächtigt werden.. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

6. Abschnitt ⇑

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats. § 12 Abs. III Ziff. 2 b und c gelten hier entsprechend. Wahl von Ehrenmitgliedern;
  4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, soweit nicht der Aufsichtsrat gem § 9 Abs. III Ziff. 5 widerspricht;
  5. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluß.
  6. In Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  7. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
  8. Anträge des Vorstands und der Mitglieder.

  § 16a Verweigerungsverfahren

  1. Verweigert die Mitgliederversammlung die gem. § 16 Abs. I. erforderliche Entlastung oder Genehmigung, so wählt sie einen Entlastungsbeauftagten, der die Verweigerung - unter Berücksichtigung der in der Versammlung vorgebrachten Einwände - schriftlich begründet. Dieses Schreiben muß dem Aufsichtsrat binnen einer Woche zugehen.
  2. Versäumt der Entlastungsbeauftragte die Frist oder fehlt die Begründung, so gelten Entlastung und Genehmigung als erteilt. Soweit dem Verein aufgrund eines Verschuldens des Beauftragten ein Schaden entsteht, so haftet dieser nur für grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Versammlung kann den Versammlungsleiter anderweitig bestimmen, wenn der Aufsichtsrat nicht unverzüglich widerspricht.
    1. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
    2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht fünf Mitglieder der Bestimmung widersprechen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Abstimmung bei Wahlen muß geheim erfolgen, wenn dies mindestens ein Mitglied verlangt. Es ist über jeden einzelnen Kandidaten gesondert abzustimmen.
    3. hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl um die beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
    1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei qualifizierte Rechnungsprüfer, um Buchführung einschließlich Jahresabschluß und Schriftverkehr zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehen.
    2. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, wenn nicht der Aufsichtsrat unverzüglich widerspricht. über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 18  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, wenn nicht der Aufsichtsrat vor der Versammlung widerspricht.
  2. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie von mindestens zehn anwesenden stimmberechtigten Teilnehmern der Mitgliederversammlung unterzeichnet sind und ihre Behandlung von der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird. (Initiativ- und Dringlichkeitsanträge). Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

7. Abschnitt ⇑

§ 19 Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Initiativ- und Dringlichkeitsanträge zur Satzungsänderung sind nicht zulässig.
  3. Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Gemeinnützigkeits- und/oder Steuerrechts verlangt werden, dann der Vorstand ausführen, sofern nicht der Aufsichtsrat binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang der beabsichtigten Änderungsformulierung des Vorstandes dieser schriftlich widerspricht.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn nicht der Aufsichtsrat gem. §9 Abs. IV Ziff. 5 unverzüglich widerspricht. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  2. Stimmen 3/4 der Mitglieder für die Auflösung und widerspricht der Aufsichtsrat gem. §9 Abs. IV Ziff. 5, so ist eine Urabstimmung durchzuführen.Stimmen hier 75% der abstimmenden Mitglieder für eine Auflösung , ist der Verein aufzulösen. An dieser Urabstimmung müssen sich wenigstens 50% der ordentlichen Mitglieder beteiligen. Andernfalls gilt die Auflösung als abgelehnt. Die Urabstimmung darf nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden, die unter Beachtung von Form und Frist des §15 Abs. I S. 2 bis 5 einberufen wurde. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können schriftlich abstimmen. Ihr schriftliches Votum muß dem Vorstand spätestens am Tag vor der Urabstimmung zugehen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsform verliert.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird mit dem Ver-einsvermögen gem.§3 Abs. V. verfahren.

 

§ 21 Gründerklausel

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 28.6.1991 errichtet.

 

Wuppertal, den 15. Mai 2001

Kristian Bisek, 1. VS
Oliver Wagner, 2.VS
Johannes Becker, Schatzmeister
Walter Heidenfels, Aufsichtsrat

 

Satzung

1. Abschnitt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit

2. Abschnitt

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe

3. Abschnitt

§ 9 Aufsichtsrat
§ 10 Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 11 Beschlußfassung des Aufsichtsrates

4. Abschnitt

§ 12 Vorstand
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes>
§ 14 Beschlußfassung des Vorstandes

5. Abschnitt

§ 15 Mitgliederversammlung

6. Abschnitt

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 a  Verweigerungsverfahren
§ 17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 18 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

7. Abschnitt

§ 19 Satzungsänderungen

§ 20 Auflösung des Vereins
§ 21 Gründerklausel

 

1. Abschnitt

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Verein für Klimaschutz regen e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Wuppertal. Der Vorstand kann einen anderen Sitz der Geschäftsstelle bestimmen.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes. Ein Schwerpunkt soll die Verwirklichung rationeller, umwelt- und sozialverträglicher Energiedienstleistungen in und um Wuppertal sein. Ein weiterer Schwerpunkt soll bei der Verfolgung von Massnahmen zur Herstellung ökologieverträglicher Mobilitätschancen liegen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    - Förderung der Erforschung, Planung und Einführung sowie der Verwendung von Nutzungstechnologien
       regenerativer Energiequellen;
    - Untersuchung und Realisierung von Potentialen der Energieeinsparung, insbesondere der Abwärmenutzung,
       der Substitution von Strom in nicht stromspezifischen Anwendungsbereichen durch geringerwertige
       Energieträger und der Substitution von fossilen und nuklearen durch regenerative Energieträger;
    - Organisation und Verwaltung und Instandhaltung von Betreibergesellschaften regenerativer
       Energieumwandlungsanlagen;
    - Verbreitung von Kenntnissen über die Risiken der traditionellen Energiewirtschaft mit nuklearen und
       konventionellen feuerungstechnischen Anlagen;
    - Nutzung der kommunalen Handlungsmöglichkeiten und Stärkung der kommunalen Autonomie auf dem
      Gebiet der Energieeinsparung und -versorgung;
    - Untersuchungen zu Reduktionsmöglichkeiten des Verbrauchs fossiler Primärenergien, insbesondere
       auf dem Gebiet der Mobilitätsoptimierung; Effektivierung geeigneter Maßnahmen;
    - Einrichtung konkreter Mobilitätsalternativen zum herkömmlichen umweltbelastenden Verkehr,
       insbesondere dem umweltbelastenden Privatauto in Stadtgebieten;
    - Einbindung solcher Maßnahmen in das Angebot des ÖPNV,
    - Kontaktaufnahme mit kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie einschlägigen
      Verkehrsbetrieben zur Absprache und Effektivierung von Konzepten;
    - Ausstellungen, Vorträge, und Diskussionen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen soll dann möglichst an eine dann noch näher zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen, die ebenfalls die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere im Verkehrsbereich, bezweckt. Der Beschluß über eine solche künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

2. Abschnitt

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann auf ihren Antrag jede volljährige natürliche und juristische Person sein.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Benachrichtigung über den Vorstandsbeschluß und Zahlung des ersten Jahresbeitrags.
  3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Aufsichtsrat.
  4. Bei Ablehnung sind der Mitgliederversammlung die Gründe mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich
  6. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwillige Austrittserklärung
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluß aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres austreten. Stichtag der Frist ist der Zugang des Schreibens beim Vereinsvorstand.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste ist durch Beschluß des Vorstandes möglich, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages trotz zweimaliger Mahnung nach Fälligkeit in Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die Beitragsschuld beglichen wurde.Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    1. Der Ausschluß aus dem Verein durch Beschluß des Vorstandes ist zulässig, wenn ein Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
      1. Vor dem Beschluß ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen muß in der Vorstandssitzung jedem Vorstandsmitglied schriftlich vorliegen und ist zu verlesen. Der Ausschlußbeschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
      2. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die an den Vorstand zu richtende Beschwerde zu, über die der Aufsichtsrat entscheidet, wenn der Vorstand ihr nicht abhilft.
      3. Gegen die Entscheidung des Aufsichtsrates ist die an den Aufsichtsrat zu richtende weitere Beschwerde zulässig, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet, wenn der Aufsichtsrat ihr nicht abhilft.
      4. Beschwerde und weitere Beschwerde haben aufschiebende Wirkung. Sie müssen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des jeweiligen Beschlusses schriftlich eingelegt werden, müssen die nachfolgenden Entscheidungen binnen zwei Monaten nach Zugang getroffen und abgesetzt werden. Andernfalls gilt der Ausschließungsbeschluß als nichtig.
      5. Macht das Mitglied von diesen Rechten keinen Gebrauch oder versäumt es die Fristen, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß, wenn nicht die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. über die Wiedereinsetzung entscheidet der Vorstand, dessen Entscheidung der Aufsichtsrat auf Antrag des Mitgliedes abhelfen kann.

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

  1. Persönlichkeiten, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann der Aufsichtsrat die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Ehrenmitglieder können an jeder Versammlung von Vereinsorganen teilnehmen und sollen auf ihr Verlangen gehört werden. Sie sind stimmberechtigt in Organen in die sie gewählt oder kooptiert werden.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von ordentlichen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.
  2. Der Vorstand kann Ratenzahlungen einräumen. Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlaß von 3% des Jahresbeitrages jährlich auf die Dauer der Ermächtigung.
    1. Für einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Personenkreis kann der Mitgliederbeitrag ermäßigt werden. Für Körperschaften kann von der Mitgliederversammlung ein erhöhter Beitragssatz festgesetzt werden.
  3. GesellschafterInnen einer Betreibergesellschaft, die vom Wuppertaler Energiewende e.V. verwaltetet wurden, sind von der Beitragspflicht entbunden.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Aufsichtsrat
  2. der Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

 

3. Abschnitt

§ 9 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat hat mindesten zwei, höchstens fünf Mitglieder. Aufsichtsratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
    1. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung längstens auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Jedes Aufsichtsratsmitglied wird einzeln gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Aufsichtsrat im Amt. Wiederwahl ist möglich.
      1. Vor Ende der regulären Amtszeit können Aufsichtsratsmitglieder durch konstruktives Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwe-sende sind. Die Anwesenheit wird zu Beginn der Abstimmung festgestellt.
      2. Die Mitgliederversammlung muss über das konstruktives Misstrauensvotum vorrangig beraten und beschliessen. Anderenfalls gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung übertragen sind, durch schriftlichen Beschluß, insbesondere über folgendes:
    1. Er schlägt die Vorstandsmitglieder vor.
    2. Er kann Satzungsänderungen im Einzelfall untersagen.
    3. Er muß im Innenverhältnis Vereinsausgaben, die über eine von ihm festgesetzte Höhe hinausgehen, genehmigen. Die Festlegung muß den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins Rechnung tragen.
    4. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere
      1. zum Erwerb, zur Verpfändung und zur Veräußerung von Grundstücken.
      2. zur Aufnahme von Krediten sowie zur Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.
      3. zur Annahme von Zuwendungen und spenden, die mit einer Auflage für den Verein verbunden sind.
    5. Der Aufsichtsrat kann Entlastung und Genehmigung gem. §17a Abs. III ersetzen.
    6. Der Aufsichtsrat kann der Auflösung des Vereins widersprechen, wenn nicht in einer Urabstimmung die Mitglieder gem. §20 Abs. II für die Auflösung stimmen.
  3. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden den Aufsichtsratsmitgliedern auf ihren Antrag im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereines nach den amtlichen Grundsätzen des Landes Nordrhein-Westfalen erstattet.

 

§ 10 Sitzungen des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  2. Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates lädt der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, nach Bedarf, wenigstens einmal jährlich, mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Aufsichtsratsvorsitzende unterschreibt und die dem Vorstand übersandt wird. Der Vorstand führt ein Aufsichtsratsbuch, das jedem Mitglied zur Einsicht offenliegt. Der Aufsichtsrat kann das Ergebnis seiner Verhandlungen den Mitgliedern auch direkt zugänglich machen.

 

§ 11 Beschlußfassung des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse regelmäßig in Aufsichtsratssitzungen. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind keine abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die persönliche Interessen einzelner Mitglieder berühren, sind diese nicht stimmberechtigt. Der Vorstand soll beratend gehört werden.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Stimme im Verhinderungsfalle schriftlich auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied übertragen. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmen führen.
  3. Beschlüsse des Aufsichtsrates können auch durch schriftliche Abstimmungen herbeigeführt werden, wenn der Gegenstand der Beschlußfassung eine Sitzung nicht erforderlich macht und kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht.

 

4. Abschnitt

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
    1. Der Vorstand wird auf Vorschlag des Aufsichtsrates von der Mitgliederversammlung längstens auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.
      1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Aufsichtsrat kann der Wahl widersprechen. In diesem Fall bestimmt er selbst den Nachfolger des Ausgeschiedenen.
      2. Vor Ende der regulären Amtszeit können Vorstandsmitglieder durch konstruktives Mißtrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. die Anwesenheit wird zu Beginn der Abstimmung festgestellt. Der Aufsichtsrat kann die Entscheidung aussetzen, wenn nicht ein wichtiger Grund für den sofortigen Widerruf vorliegt. Das Widerspruchsrecht des Aufsichtsrates ist befristet auf die reguläre Amtszeit des betroffenen Vorstandsmitgliedes.
      3. Die Mitgliederversammlung muß über das konstruktive Mißtrauensvotum vorrangig beraten und beschließen. Andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes>

    1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugeteilt sind.
    2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
  1. Er hat vor allem folgende aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; im Falle von §12 Abs. II Ziff. 2b und c kann die Versammlung die Tagesordnung des Vorstandes abändern;
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
    5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern, soweit nach dieser Satzung nicht ein anderes Gremium zuständig ist; Führen der Mitgliederliste;
    6. Satzungsänderungen im Falle von § 19 Abs. III;
    7. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,. Zum Zweck der Abwicklung dieser Geschäfte und sämtlicher Vereinsaufgaben kann der Vorstand insbesondere Arbeitsverträge abschließen und kündigen, soweit nicht der Aufsichtsrat widerspricht. Der Vorstand kann verlangen, daß der Aufsichtsrat auf sein Widerspruchsrecht schriftlich verzichtet, wenn dieser es nicht wahrnehmen will.

§ 14 Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse regelmäßig in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen werden. Die Tagesordnung soll mitgeteilt werden.
  2. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Eilfällen oder bei Gefahr im Verzug, auch schriftlich oder fernmündlich verhandeln, wenn der Beschlußgegenstand dieses verfahren erlaubt und kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Beschluß ist dann schriftlich abzufassen und vom Vorstand zu genehmigen. Die Einhaltung der Wochenfrist bedarf es in diesen Fällen nicht.
  3. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung soll Einstimmigkeit angestrebt werden. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind keine abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die persönliche Interesse einzelner Vorstände berühren, sind diese nicht stimmberechtigt. Die Stimmrechte im Vorstand dürfen nicht übertragen werden.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter sowie diejenige von Vorstands- und Aufsichtsratsamt sind einer Person ist unzulässig.

 

5. Abschnitt

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann brieflich oder durch die Mitgliederpublikation ergehen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die übrigen Einberufungsvorschriften entsprechend, die für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich bevollmächtigt werden.. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

6. Abschnitt

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats. § 12 Abs. III Ziff. 2 b und c gelten hier entsprechend. Wahl von Ehrenmitgliedern;
  4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, soweit nicht der Aufsichtsrat gem § 9 Abs. III Ziff. 5 widerspricht;
  5. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluß.
  6. In Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  7. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
  8. Anträge des Vorstands und der Mitglieder.

§ 16a Verweigerungsverfahren

  1. Verweigert die Mitgliederversammlung die gem. § 16 Abs. I. erforderliche Entlastung oder Genehmigung, so wählt sie einen Entlastungsbeauftagten, der die Verweigerung - unter Berücksichtigung der in der Versammlung vorgebrachten Einwände - schriftlich begründet. Dieses Schreiben muß dem Aufsichtsrat binnen einer Woche zugehen.
  2. Versäumt der Entlastungsbeauftragte die Frist oder fehlt die Begründung, so gelten Entlastung und Genehmigung als erteilt. Soweit dem Verein aufgrund eines Verschuldens des Beauftragten ein Schaden entsteht, so haftet dieser nur für grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Versammlung kann den Versammlungsleiter anderweitig bestimmen, wenn der Aufsichtsrat nicht unverzüglich widerspricht.
    1. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
    2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht fünf Mitglieder der Bestimmung widersprechen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Abstimmung bei Wahlen muß geheim erfolgen, wenn dies mindestens ein Mitglied verlangt. Es ist über jeden einzelnen Kandidaten gesondert abzustimmen.
    3. hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl um die beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
    1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei qualifizierte Rechnungsprüfer, um Buchführung einschließlich Jahresabschluß und Schriftverkehr zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehen.
    2. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, wenn nicht der Aufsichtsrat unverzüglich widerspricht. über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 18  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, wenn nicht der Aufsichtsrat vor der Versammlung widerspricht.
  2. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie von mindestens zehn anwesenden stimmberechtigten Teilnehmern der Mitgliederversammlung unterzeichnet sind und ihre Behandlung von der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird. (Initiativ- und Dringlichkeitsanträge). Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

7. Abschnitt

§ 19 Satzungsänderungen

  • Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
  • Initiativ- und Dringlichkeitsanträge zur Satzungsänderung sind nicht zulässig.
  • Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Gemeinnützigkeits- und/oder Steuerrechts verlangt werden, dann der Vorstand ausführen, sofern nicht der Aufsichtsrat binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang der beabsichtigten Änderungsformulierung des Vorstandes dieser schriftlich widerspricht.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn nicht der Aufsichtsrat gem. §9 Abs. IV Ziff. 5 unverzüglich widerspricht. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  • Stimmen 3/4 der Mitglieder für die Auflösung und widerspricht der Aufsichtsrat gem. §9 Abs. IV Ziff. 5, so ist eine Urabstimmung durchzuführen.Stimmen hier 75% der abstimmenden Mitglieder für eine Auflösung , ist der Verein aufzulösen. An dieser Urabstimmung müssen sich wenigstens 50% der ordentlichen Mitglieder beteiligen. Andernfalls gilt die Auflösung als abgelehnt. Die Urabstimmung darf nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden, die unter Beachtung von Form und Frist des §15 Abs. I S. 2 bis 5 einberufen wurde. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können schriftlich abstimmen. Ihr schriftliches Votum muß dem Vorstand spätestens am Tag vor der Urabstimmung zugehen.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsform verliert.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird mit dem Ver-einsvermögen gem.§3 Abs. V. verfahren.

 

§ 21 Gründerklausel

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 28.6.1991 errichtet.

 

Wuppertal, den 15. Mai 2001

Kristian Bisek, 1. VS
Oliver Wagner, 2.VS
Johannes Becker, Schatzmeister
Walter Heidenfels, Aufsichtsrat