Präambel
Wir stellen heute folgendes fest:
Wir sind für den Erhalt der natürlichen, lebenswerten Welt für künftige Generationen verantwortlich.
Die unausweichliche Forderung an die Politik und Wirtschaft, dieses Thema auf ihre Agenda zu schreiben, wurde von Klimaexperten auf der ganzen Welt bekräftigt, die auf die akute Bedrohung unserer Biosphäre durch die überhöhte Nutzung fossiler Energien durch den Menschen und auf die Folgen seiner anwachsenden Mobilitätsansprüche auf den Straßen wie in den Lufträumen aufmerksam machen.
Der Verein verfolgt die Ziele des Pariser Klimaabkommens von 2015 und die Ziele der Agenda 2030 der Bundesregierung für nachhaltige Entwicklung.
Wir wollen den Transformationsprozess in Wuppertal und Umgebung voranbringen. Deshalb befassen wir uns mit wichtigen Themenbereichen wie zum Beispiel: Energie, Mobilität und Kreislaufwirtschaft.
Politik, Wirtschaft und die Gesellschaft sind gefordert, Entwicklung und Einsatz umweltgerechter Systeme voranzutreiben, um das Leben auf der Erde durch effiziente Nutzung der begrenzten Ressourcen auch für die kommenden Generationen zu sichern.
Wuppertal, den 05. Oktober 2023
Satzung
1. Abschnitt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit, Steuerbegünstigte Zwecke
2. Abschnitt
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeiträge
3. Abschnitt
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 15 Beirat
4. Abschnitt
§ 16 Satzungsänderungen
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Aktuelle Satzungsfassung
1. Abschnitt
- Der Verein führt den Namen "Bergischer Klimaschutzverein Cronenberg e.V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter VR Nr. 3031 eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Wuppertal. Der Vorstand kann einen anderen Sitz der Geschäftsstelle bestimmen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, der unter anderem den Klimaschutz umfasst, zu mehr Nachhaltigkeit. Die Vereinsarbeit beschäftigt sich mit praxisnahen und theoretischen Maßnahmen hinsichtlich umwelt- und sozialverträglicher Energieerzeugung und -verteilung sowie z.B. ökologieverträglicher Mobilität und Kreislaufwirtschaft.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der Erforschung, Planung und Einführung sowie der Verwendung von Nutzungstechnologien regenerativer Energiequellen;
- Untersuchung und Realisierung von Potentialen der Energieeinsparung, insbesondere der Abwärmenutzung, der Substitution von Strom in nicht stromspezifischen Anwendungsbereichen durch geringerwertige Energieträger und der Substitution von fossilen und nuklearen durch regenerative Energieträger;
- Organisation und Verwaltung und Instandhaltung von Betreibergesellschaften regenerativer Energieumwandlungsanlagen;
- Verbreitung von Kenntnissen über die Risiken der fossilen und nuklearen Energiewirtschaft;
- Nutzung der kommunalen Handlungsmöglichkeiten und Stärkung der kommunalen Autonomie auf dem Gebiet der Energieeinsparung und
-versorgung; - Untersuchungen zu Reduktionsmöglichkeiten des Verbrauchs fossiler Primärenergien, insbesondere auf dem Gebiet der Mobilitätsoptimierung; Effektivierung geeigneter Maßnahmen;
- Einrichtung konkreter Mobilitätsalternativen zum herkömmlichen umweltbelastenden Verkehr, insbesondere dem umweltbelastenden Privatauto in Stadtgebieten;
- Einbindung solcher Maßnahmen in das Angebot des ÖPNV,
- Kontaktaufnahme mit kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie einschlägigen Verkehrsbetrieben zur Absprache und Effektivierung von Konzepten;
- Ausstellungen, Vorträge, und Diskussionen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Steuerbegünstigte Zwecke
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Abschnitt
- Mitglied des Vereins kann auf ihren Antrag jede volljährige natürliche oder juristische Person sein.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Benachrichtigung über den Vorstandsbeschluss in Textform und durch Zahlung des ersten Jahresbeitrags.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
- Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
- Die Beantragung der Mitgliedschaft muss schriftlich mit dem Formular zum Beitritt erfolgen.
- Eine Ablehnung des Mitgliedsantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber nicht vorgehen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch freiwillige Austrittserklärung,
- durch Streichung von der Mitgliederliste oder
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand, für die die einfache Textform genügt. Ein Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen zum 31.12. eines Geschäftsjahres austreten. Stichtag der Frist ist der Zugang der Erklärung beim Vereinsvorstand.
- Die Streichung von der Mitgliederliste ist durch Beschluss des Vorstandes möglich, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages trotz zweimaliger Mahnung nach Fälligkeit in Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beitragsschuld beglichen wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich oder per Email an die zuletzt mitgeteilte Adresse bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Der Vorstand hat auf schriftlichen Antrag den Tagesordnungspunkt zum Ausschluss aufzunehmen. Der Ausschluss ist so lange wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig auf der Mitgliederversammlung festgestellt wurde. Der Betroffene muss als Gast zu diesem Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung eingeladen und gehört werden.
Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet von vornherein nur die Mitgliederversammlung.
- Persönlichkeiten, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Ehrenmitglieder können an jeder Versammlung von Vereinsorganen teilnehmen und sollen auf ihr Verlangen gehört werden. Sie sind stimmberechtigt in Organen, in die sie gewählt oder kooptiert werden.
- Von ordentlichen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils im Januar eines Jahres im Voraus fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vorstand kann auf Anfrage Ratenzahlungen bewilligen.
- Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, für von ihr bestimmte Kreise natürlicher oder juristischer Personen den Mitgliedsbeitrag angemessen zu erhöhen oder zu ermäßigen.
3. Abschnitt
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der Beirat.
- Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versendung der Einladung.
- Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte Adresse. Alternativ kann die Einladung an solche Mitglieder, die dem Verein zur Kontaktpflege ausdrücklich eine E-Mail-Adresse benannt haben, auch per E-Mail übermittelt werden.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die übrigen Einberufungsvorschriften entsprechend.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Wahl von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und jeweilige (Neu)Wahl von 2 Kassenprüfern. Auch Nicht-Mitglieder sind zum Kassenprüfer wählbar.
- Abstimmung zu Anträgen des Vorstands und der Mitglieder.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Versammlung kann den Versammlungsleiter anderweitig bestimmen.
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem selbst nicht zur Wahl stehenden Vereinsmitglied übertragen werden.
- Die Abstimmung bei Wahlen muss auf Antrag geheim erfolgen, wenn dies mindestens drei Mitglieder verlangen. Es ist, sofern die Mitgliederversammlung nicht vorab dazu anders beschließt, über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen.
- Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl um die beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, um Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird ist der Antrag abgelehnt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Jedes Vorstandsmitglied kann nur ein einziges Amt bekleiden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung längstens auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl gerechnet. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmen die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Vor Ende der regulären Amtszeit können Vorstandsmitglieder durch konstruktives Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit wird zu Beginn der Abstimmung festgestellt.
- Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung in Höhe der jeweils gültigen Vergütung für die Ehrenamtspauschale iSd § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Die Ehrenamtspauschale kann im Übrigen auch anderen Mitgliedern bezahlt werden, soweit die Mitgliederversammlung dies beschließt.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zwingend durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugeteilt sind.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung bestellen.
- Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, soweit nach dieser Satzung nicht ein anderes Gremium zuständig ist; Führen der Mitgliederliste;
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Zum Zweck der Abwicklung dieser Geschäfte und sämtlicher Vereinsaufgaben kann der Vorstand insbesondere Arbeitsverträge abschließen und kündigen.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse regelmäßig in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder über eine vergleichbare Nachricht in Textform einberufen werden. Die Tagesordnung soll mitgeteilt werden.
- Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlüssen, die persönliches Interesse einzelner Vorstände berühren, sind diese nicht stimmberechtigt. Die Stimmrechte im Vorstand dürfen nicht übertragen werden.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, mit Einverständnis aller Vorstandsmitglieder und bei weitergehendem Verzicht auf Form und Fristen auch mittels schriftlichem Umlaufverfahren oder per Video- oder Telefonkonferenz beschließen. Insoweit bedarf ein Beschluss zu seiner Wirksamkeit aber einer Mehrheit von ¾ aller Vorstandsmitglieder.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden zur Nachvollziehbarkeit protokollarisch aufgezeichnet und vom Schriftführer allen Vorstandsmitgliedern in Textform zugeleitet.
§ 15 Beirat
- Der Vorstand kann zur Unterstützung jederzeit Beiratsmitglieder schriftlich bestellen und ggf. schriftlich abberufen, ohne dass es hierzu weiterer Förmlichkeiten bedarf. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit, bis zur Abberufung. Die Anzahl der Beiräte wird vom Vorstand festgelegt.
Die Aufgaben der Beiräte ist die Unterstützung von Aufgaben oder Projektarbeiten des Vereins und / oder zum Zwecke der Beratung des Vorstandes. Mitglieder als auch Nichtmitglieder des Vereins können zum Beiratsmitglied bestellt werden. - Die Beiratsmitglieder nehmen an regelmäßigen, zum Beispiel monatlichen, Vorstandssitzungen teil und haben bei Beschlussfassungen ein Stimmrecht, soweit Sie Mitglieder des Vereins sind.
Zu diesen Vorstandssitzungen werden die Beiräte schriftlich eingeladen.
4. Abschnitt
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins an einen vergleichbar tätigen und steuerbegünstigten Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Nachhaltigkeit im Klima- und Umweltschutz zu übertragen. Der Beschluss über eine solche künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- III. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsform verliert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird mit dem Vereinsvermögen gem. §3 Abs. V. verfahren.
§ 18 Aktuelle Fassung der Satzung
Die Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 28.6.1991 errichtet. Mit dieser Überarbeitung wurde die Satzung insgesamt neu gefasst.
Wuppertal, den 05. Oktober 2023
Axel Dreyer, Vorstand – Vorsitzender
Cathrin Campen, Vorstand – Stellvertreterin
Wolfram Jörges, Vorstand - Schatzmeister
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form (generisches Maskulinum) verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.